Darf der Gutachter bei einer Zwangsversteigerung Innenaufnahmen meines Hauses machen und veröffentlichen, auch wenn ich das nicht möchte?

Antwort

Ein Gutachter, der im Rahmen einer Zwangsversteigerung tätig ist, darf grundsätzlich Fotos vom Inneren der Immobilie anfertigen, auch wenn du als Eigentümer das nicht möchtest. Dies ist notwendig, um den Wert des Objekts sachgerecht zu ermitteln (§ 158 ZVG – Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung). Was die Veröffentlichung betrifft: Die Fotos dürfen in der Regel nicht ohne Weiteres veröffentlicht werden. Für das gerichtliche Verkehrswertgutachten werden Innenaufnahmen meist nur dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten zugänglich gemacht. Im Exposé für die öffentliche Versteigerung werden in der Regel nur Außenaufnahmen verwendet, es sei denn, du hast der Veröffentlichung von Innenaufnahmen ausdrücklich zugestimmt. Das bedeutet: - **Anfertigung der Fotos:** Ja, das ist zulässig. - **Veröffentlichung der Fotos:** Nur, wenn dies zur Wertermittlung und im Rahmen des Verfahrens notwendig ist. Eine Veröffentlichung im Internet oder in Exposés ohne deine Zustimmung ist in der Regel nicht erlaubt. Wenn du feststellst, dass Innenaufnahmen ohne deine Zustimmung öffentlich zugänglich gemacht wurden (z.B. im Internet), kannst du dich an das zuständige Amtsgericht wenden und ggf. datenschutzrechtliche Schritte einleiten. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/fokus_themen/zwangsversteigerung/zwangsversteigerung_node.html).

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