In dem von dir beschriebenen Fall liegt in der Regel durchaus ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitgebers vor. Wenn ein Arbeitgeber einen Teil des Lohns einbehält, dem Arbeitnehmer erkl&aum... [mehr]
Gemäß § 616 BGB und dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat der Arbeitgeber bestimmte Pflichten bei einer kurzfristigen Verhinderung des Arbeitnehmers: 1. **§ 616 BGB**: - **Fortzahlung des Arbeitsentgelts**: Wenn ein Arbeitnehmer aus einem in seiner Person liegenden Grund ohne eigenes Verschulden für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung verhindert ist, bleibt der Anspruch auf Vergütung bestehen. Beispiele für solche Gründe können kurzfristige Erkrankungen, Arztbesuche oder familiäre Notfälle sein. - **Verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit**: Die Dauer dieser "nicht erheblichen Zeit" ist nicht genau definiert und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Praxis wird oft von bis zu fünf Tagen ausgegangen. 2. **Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)**: - **Urlaubsanspruch**: Das BUrlG regelt den Anspruch auf Erholungsurlaub. Bei einer kurzfristigen Verhinderung, die nicht unter § 616 BGB fällt, kann der Arbeitnehmer nicht einfach Urlaub nehmen, sondern muss diesen rechtzeitig beantragen und genehmigen lassen. - **Krankheit während des Urlaubs**: Wird ein Arbeitnehmer während des Urlaubs krank und kann dies durch ein ärztliches Attest nachweisen, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Arbeitgeber bei einer kurzfristigen Verhinderung des Arbeitnehmers unter bestimmten Bedingungen zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist und der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch das BUrlG geschützt ist.
In dem von dir beschriebenen Fall liegt in der Regel durchaus ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitgebers vor. Wenn ein Arbeitgeber einen Teil des Lohns einbehält, dem Arbeitnehmer erkl&aum... [mehr]
Wenn ein Arbeitgeber vom Lohn des Arbeitnehmers einen bestimmten Betrag (Summe X) einbehält und dem Arbeitnehmer mitteilt, dass dies für Sozialabgaben sei, den Betrag aber tatsächlich n... [mehr]
Vorsatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber bewusst und gewollt handelt, also weiß, dass er die Sozialabgaben einbehält, diese aber nicht an die Sozialversicherungsträger abführt. Es... [mehr]
Wenn ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern mitteilt, dass er 24.000 € an Sozialabgaben einbehält, diese Beträge aber tatsächlich nicht an die Sozialversicherungsträger abführ... [mehr]
Wenn ein Arbeitgeber in der Lohnabrechnung Sozialabgaben (wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) ausweist, diese aber nicht an die zuständigen Sozialversicherungsträger... [mehr]
Deine Chefin darf dir grundsätzlich keine Termine für eine Weiterbildung in deinen bereits genehmigten Urlaub legen. Der Urlaub dient der Erholung und ist gesetzlich geschützt (§ 1... [mehr]
Um ausstehende Zahlungen und ein fehlendes Arbeitszeugnis bei einem ehemaligen Arbeitgeber anzumahnen, empfiehlt sich ein schriftliches, sachliches und höfliches Vorgehen. Hier sind die wichtigst... [mehr]
Ja, in Deutschland darf der Arbeitgeber grundsätzlich ein einfaches Führungszeugnis verlangen, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das Verlangen eines Führungszeugnisses mu... [mehr]
Ein Arbeitgeber darf grundsätzlich keine Körperrasur, wie das Rasieren der Achseln, verlangen. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind... [mehr]
Ja, wenn dein Arbeitgeber ausdrücklich verlangt, dass du dich im Krankheitsfall telefonisch krankmeldest, bist du grundsätzlich verpflichtet, dieser Anweisung nachzukommen. Das ergibt sich a... [mehr]