Welche Pflichten hat der Arbeitgeber gemäß §616 BGB und Bundesurlaubsgesetz bei einer kurzfristigen Verhinderung des Arbeitnehmers?

Antwort

Gemäß § 616 BGB und dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat der Arbeitgeber bestimmte Pflichten bei einer kurzfristigen Verhinderung des Arbeitnehmers: 1. **§ 616 BGB**: - **Fortzahlung des Arbeitsentgelts**: Wenn ein Arbeitnehmer aus einem in seiner Person liegenden Grund ohne eigenes Verschulden für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung verhindert ist, bleibt der Anspruch auf Vergütung bestehen. Beispiele für solche Gründe können kurzfristige Erkrankungen, Arztbesuche oder familiäre Notfälle sein. - **Verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit**: Die Dauer dieser "nicht erheblichen Zeit" ist nicht genau definiert und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Praxis wird oft von bis zu fünf Tagen ausgegangen. 2. **Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)**: - **Urlaubsanspruch**: Das BUrlG regelt den Anspruch auf Erholungsurlaub. Bei einer kurzfristigen Verhinderung, die nicht unter § 616 BGB fällt, kann der Arbeitnehmer nicht einfach Urlaub nehmen, sondern muss diesen rechtzeitig beantragen und genehmigen lassen. - **Krankheit während des Urlaubs**: Wird ein Arbeitnehmer während des Urlaubs krank und kann dies durch ein ärztliches Attest nachweisen, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Arbeitgeber bei einer kurzfristigen Verhinderung des Arbeitnehmers unter bestimmten Bedingungen zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist und der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch das BUrlG geschützt ist.

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