Muss ich bei einem Betriebsübergang vom TVöD in AVR wechseln?

Antwort

Ob du bei einem Betriebsübergang vom Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) den Tarifvertrag für den kirchlichen Dienst (AVR) wechseln musst, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich gilt bei einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB, dass die bestehenden Arbeitsverhältnisse und die darin enthaltenen Arbeitsbedingungen zunächst unverändert auf den neuen Arbeitgeber übergehen. Das bedeutet, dass dein Arbeitsvertrag und die darin enthaltenen Regelungen, einschließlich des TVöD, zunächst weiter gelten. Allerdings kann der neue Arbeitgeber nach dem Betriebsübergang Änderungen vornehmen, sofern diese tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich zulässig sind. Es ist möglich, dass der neue Arbeitgeber versucht, die Arbeitsbedingungen an den AVR anzupassen. Dies kann jedoch nicht einseitig geschehen und bedarf in der Regel der Zustimmung der Arbeitnehmer oder einer entsprechenden Änderungskündigung. Es ist ratsam, sich in einem solchen Fall rechtlich beraten zu lassen, um die individuellen Rechte und Möglichkeiten zu klären. Weitere Informationen zum Thema Betriebsübergang und Tarifverträge findest du auch auf den Webseiten der Gewerkschaften oder des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: [BMAS](https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html).

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