Muss die öffentliche Hand auf Bieteranmerkungen im Vergabeverfahren nach § 50 UVgO eingehen?

Antwort

Ja, die öffentliche Hand muss auf Anmerkungen der Bieter im Vergabeverfahren nach § 50 UVgO eingehen. Gemäß § 50 UVgO sind die Vergabestellen verpflichtet, die Bieter über die Ergebnisse der Angebotsprüfung zu informieren und auf deren Anmerkungen oder Nachfragen einzugehen. Dies dient der Transparenz und Fairness im Vergabeverfahren.

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