Erklärung der §§ 169, 170 und 171 AO.

Antwort

Die §§ 169, 170 und 171 der Abordnung (AO) regeln verschiedene Aspekte Steuerfestsetzung und der Steuererhebung in Deutschland. Hier eine kurze Erklärung der einzelnen Paragraphen: - **§ 169 AO - Festsetzungsverjährung**: Dieser Paragraph regelt die Fristen, innerhalb derer Steuerbescheide erlassen oder geändert werden können. Grundsätzlich beträgt die Festsetzungsverjährung vier Jahre, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. In bestimmten Fällen, wie bei Steuerhinterziehung, kann die Frist verlängert werden. - **§ 170 AO - Ablauf der Festsetzungsverjährung**: Hier wird beschrieben, wie die Festsetzungsverjährung abläuft und unter welchen Umständen sie gehemmt oder unterbrochen werden kann. Beispielsweise kann die Verjährung gehemmt werden, wenn ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt wird. - **§ 171 AO - Verlängerung der Festsetzungsverjährung**: Dieser Paragraph behandelt die Verlängerung der Festsetzungsverjährung in speziellen Fällen, wie etwa bei einer Steuerhinterziehung oder wenn der Steuerpflichtige die Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt. In solchen Fällen kann die Verjährungsfrist auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Diese Paragraphen sind wichtig für die rechtliche Sicherheit sowohl der Steuerpflichtigen als auch der Finanzbehörden, da sie klare Fristen und Bedingungen für die Steuerfestsetzung und -erhebung festlegen.

Kategorie: Steuern Tags: AO Steuerrecht Fristen
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