Was bedeutet es, wenn der Bescheid nach §165 Abs 1 Sätze 1 und 2 AO teilweise vorläufig ist?

Antwort

Ein Bescheid nach § 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Abgabenordnung (AO) ist teilweise vorläufig, wenn bestimmte Punkte des Bescheids noch nicht endgültig entschieden sind. Dies kann der Fall sein, wenn: 1. **Ungewissheit über die Rechtslage**: Es gibt noch keine abschließende Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen, z.B. weil ein Gerichtsverfahren anhängig ist oder eine Gesetzesänderung erwartet wird. 2. **Ungewissheit über die Sachlage**: Es bestehen noch Unsicherheiten bezüglich der tatsächlichen Umstände, die für die Steuerfestsetzung relevant sind. Ein vorläufiger Bescheid bedeutet, dass die Finanzbehörde die Möglichkeit hat, den Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern, sobald die Ungewissheiten beseitigt sind. Dies bietet sowohl der Behörde als auch dem Steuerpflichtigen eine gewisse Flexibilität und Rechtssicherheit, bis alle relevanten Fragen geklärt sind. Weitere Informationen findest du im Gesetzestext der Abgabenordnung: [§ 165 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html).

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