Wird die Zwangsvollstreckung durch eine Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gehemmt?

Antwort

Ja, die Einlegung einer Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzbeschluss hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss in der Regel nicht automatisch gehemmt wird. Es kann jedoch ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt werden, um die Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verhindern.

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