Kann ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft von § 181 BGB befreit werden?

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Ja, ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Diese Vorschrift besagt, dass ein Vertreter, der im eigenen Namen für einen anderen handelt, sich nicht gleichzeitig im Namen des anderen vertreten kann, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Erlaubnis vor. In der Praxis kann die Genossenschaft in ihrer Satzung oder durch einen Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung eine solche Erlaubnis erteilen. Es ist jedoch wichtig, dass diese Befreiung klar und eindeutig formuliert wird, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.

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