Vollstreckungsfähiger Inhalt der Klage, wenn Zubehör nicht näher bezeichnet?

Antwort

Ein vollstreckungsfähiger Inhalt einer Klage muss grundsätzlich klar und eindeutig sein. Wenn Zubehör nicht näher bezeichnet ist, kann dies die Vollstreckbarkeit beeinträchtigen. Es ist wichtig, dass der Anspruch so formuliert ist, dass er für die Vollstreckung eindeutig identifizbar ist. In der Regel sollte das Zubehör konkretisiert werden, um Missverständnisse zu vermeiden und um sicherzustellen, dass die Vollstreckung ohne weitere Klärungen erfolgen kann. Fehlt diese Konkretisierung, könnte die Klage möglicherweise als unzulässig angesehen werden, da sie nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit genügt. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen rechtlichen Rat einzuholen, um die Klage entsprechend zu formulieren und die Vollstreckbarkeit sicherzustellen.

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