Wird gegen psychisch kranke Straftäter ein Untersuchungshaftbefehl erlassen?

Antwort

Ja, gegen einen psychisch kranken Straftäter kann grundsätzlich ein Untersuchungshaftbefehl (U-Haftbefehl) erlassen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Das bedeutet, es müssen dringender Tatverdacht und ein Haftgrund (z. B. Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr) bestehen (§§ 112 ff. Strafprozessordnung – StPO). Allerdings gibt es Besonderheiten: Wenn bereits zu Beginn des Verfahrens Anhaltspunkte für eine schwere psychische Erkrankung vorliegen, kann das Gericht statt der Untersuchungshaft auch die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen (§ 126a StPO). Das Ziel ist, die notwendige Behandlung sicherzustellen und gleichzeitig die Sicherungsinteressen der Allgemeinheit zu wahren. Zusammengefasst: Ein U-Haftbefehl ist möglich, aber bei psychisch kranken Beschuldigten wird häufig geprüft, ob eine Unterbringung nach § 126a StPO angebrachter ist.

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