§ 1017 BGB gibt es im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht. Vermutlich meinst du § 117 BGB, der das sogenannte Scheingeschäft regelt. **Scheingeschäft einfach erkl&a... [mehr]
§ 27 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 664 bis § 670 BGB: - § 27 Abs. 3 BGB bezieht sich auf die Haftung von Vereinsmitgliedern und besagt, dass die Mitglieder eines Vereins für Verbindlichkeiten des Vereins nicht persönlich haften. - Die §§ 664 bis 670 BGB regeln das Auftragsrecht, insbesondere die Pflichten des Beauftragten und die Rechte des Auftraggebers. Diese Paragraphen sind relevant, wenn Vereinsmitglieder im Auftrag des Vereins handeln. § 27 Abs. 2 BGB: - § 27 Abs. 2 BGB regelt die Vertretung des Vereins durch den Vorstand. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. § 266 StGB: - § 266 StGB behandelt die Untreue. Es bestraft Personen, die ihre Vermögensbetreuungspflicht verletzen und dadurch dem betreuten Vermögen Schaden zufügen. Für weitere Details können die entsprechenden Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Strafgesetzbuch (StGB) nachgelesen werden: - [BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/) - [StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/)
§ 1017 BGB gibt es im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht. Vermutlich meinst du § 117 BGB, der das sogenannte Scheingeschäft regelt. **Scheingeschäft einfach erkl&a... [mehr]
§ 117 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt das sogenannte Scheingeschäft. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien ein Rechtsgeschäft nur zum Schein abschließen,... [mehr]
Der sogenannte „Taschengeldparagraph“ (§ 110 BGB, nicht § 106 BGB) regelt, dass Minderjährige Verträge wirksam abschließen können, wenn sie die Leistung mit... [mehr]
§ 242 BGB ist eine zentrale Vorschrift im deutschen Zivilrecht und lautet: **§ 242 BGB – Leistung nach Treu und Glauben** *"Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu be... [mehr]
Nach § 2018 BGB („Herausgabeanspruch des Eigentümers“) ist geregelt, dass der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann. Zu den Kosten der Herausga... [mehr]