Ein Antrag auf Beiziehung der Akten des Ausgangsprozesses (einschließlich des Sachverständigengutachtens) im Rahmen einer Klage nach § 839a BGB kann beispielsweise wie folgt formuliert... [mehr]
§ 27 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 664 bis § 670 BGB: - § 27 Abs. 3 BGB bezieht sich auf die Haftung von Vereinsmitgliedern und besagt, dass die Mitglieder eines Vereins für Verbindlichkeiten des Vereins nicht persönlich haften. - Die §§ 664 bis 670 BGB regeln das Auftragsrecht, insbesondere die Pflichten des Beauftragten und die Rechte des Auftraggebers. Diese Paragraphen sind relevant, wenn Vereinsmitglieder im Auftrag des Vereins handeln. § 27 Abs. 2 BGB: - § 27 Abs. 2 BGB regelt die Vertretung des Vereins durch den Vorstand. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. § 266 StGB: - § 266 StGB behandelt die Untreue. Es bestraft Personen, die ihre Vermögensbetreuungspflicht verletzen und dadurch dem betreuten Vermögen Schaden zufügen. Für weitere Details können die entsprechenden Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Strafgesetzbuch (StGB) nachgelesen werden: - [BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/) - [StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/)
Ein Antrag auf Beiziehung der Akten des Ausgangsprozesses (einschließlich des Sachverständigengutachtens) im Rahmen einer Klage nach § 839a BGB kann beispielsweise wie folgt formuliert... [mehr]
Die ersten Seiten einer Klageschrift nach § 839a BGB (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen) sollten klar und strukturiert aufgebaut sein. Hier ein Überblick, wie die Einleitung un... [mehr]
§ 1601 BGB regelt die gesetzliche Unterhaltspflicht. Der Wortlaut lautet: **§ 1601 BGB – Unterhaltspflicht** > Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu g... [mehr]
Die Klagefrist bei einem Verwaltungsakt (VA) richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das BGB reg... [mehr]