§ 1017 BGB gibt es im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht. Vermutlich meinst du § 117 BGB, der das sogenannte Scheingeschäft regelt. **Scheingeschäft einfach erkl&a... [mehr]
§ 812 BGB regelt den Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Das Prüfungsschema für einen Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB sieht typischerweise wie folgt aus: 1. **Etwas erlangt**: - Der Bereicherungsschuldner muss etwas erlangt haben. Dies kann ein Vermögensvorteil in Form von Eigentum, Besitz, Forderungen, Nutzungen oder sonstigen Vorteilen sein. 2. **Durch Leistung oder in sonstiger Weise**: - Die Bereicherung muss entweder durch eine Leistung des Bereicherungsgläubigers oder in sonstiger Weise erfolgt sein. - Leistung: Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. - In sonstiger Weise: Jede andere Art der Vermögensmehrung, die nicht auf einer Leistung beruht. 3. **Ohne rechtlichen Grund**: - Die Bereicherung muss ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Ein rechtlicher Grund kann ein Vertrag, ein Gesetz oder ein sonstiger Rechtsgrund sein. 4. **Rechtsfolge**: - Herausgabe des Erlangten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. - Wenn die Herausgabe nicht möglich ist, Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB. Zusätzlich können noch weitere Aspekte wie Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) oder Bösgläubigkeit (§ 819 BGB) relevant sein. Für detaillierte Informationen und Beispiele siehe den Text des § 812 BGB: [§ 812 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__812.html).
§ 1017 BGB gibt es im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht. Vermutlich meinst du § 117 BGB, der das sogenannte Scheingeschäft regelt. **Scheingeschäft einfach erkl&a... [mehr]
§ 117 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt das sogenannte Scheingeschäft. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien ein Rechtsgeschäft nur zum Schein abschließen,... [mehr]
Der sogenannte „Taschengeldparagraph“ (§ 110 BGB, nicht § 106 BGB) regelt, dass Minderjährige Verträge wirksam abschließen können, wenn sie die Leistung mit... [mehr]
§ 242 BGB ist eine zentrale Vorschrift im deutschen Zivilrecht und lautet: **§ 242 BGB – Leistung nach Treu und Glauben** *"Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu be... [mehr]
Nach § 2018 BGB („Herausgabeanspruch des Eigentümers“) ist geregelt, dass der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann. Zu den Kosten der Herausga... [mehr]
§ 362 BGB regelt im deutschen Zivilrecht die sogenannte "Erfüllung" einer Schuld. Das bedeutet: Eine Verpflichtung aus einem Schuldverhältnis (z.B. aus einem Vertrag) erlischt... [mehr]