Eine ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB ist grundsätzlich **nicht strafbar**. § 812 BGB regelt das sogenannte Bereicherungsrecht im Zivilrecht. Es geht darum, dass jemand e... [mehr]
§ 812 BGB regelt den Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Das Prüfungsschema für einen Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB sieht typischerweise wie folgt aus: 1. **Etwas erlangt**: - Der Bereicherungsschuldner muss etwas erlangt haben. Dies kann ein Vermögensvorteil in Form von Eigentum, Besitz, Forderungen, Nutzungen oder sonstigen Vorteilen sein. 2. **Durch Leistung oder in sonstiger Weise**: - Die Bereicherung muss entweder durch eine Leistung des Bereicherungsgläubigers oder in sonstiger Weise erfolgt sein. - Leistung: Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. - In sonstiger Weise: Jede andere Art der Vermögensmehrung, die nicht auf einer Leistung beruht. 3. **Ohne rechtlichen Grund**: - Die Bereicherung muss ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Ein rechtlicher Grund kann ein Vertrag, ein Gesetz oder ein sonstiger Rechtsgrund sein. 4. **Rechtsfolge**: - Herausgabe des Erlangten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. - Wenn die Herausgabe nicht möglich ist, Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB. Zusätzlich können noch weitere Aspekte wie Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) oder Bösgläubigkeit (§ 819 BGB) relevant sein. Für detaillierte Informationen und Beispiele siehe den Text des § 812 BGB: [§ 812 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__812.html).
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Ja, das ist richtig. Seit der Umsetzung der EU-Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen (Richtlinie (EU) 2019/770) in deutsches Recht durch die BGB-Reform zum 1. Januar 2022 ist das... [mehr]
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