Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist in fünf Hauptteile gegliedert: 1. **Allgemeiner Teil (AT)**: Dieser Teil umfasst die grundlegenden Vorschriften über Personen, Sachen, Rechtsgesch&... [mehr]
§ 812 BGB regelt den Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Das Prüfungsschema für einen Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB sieht typischerweise wie folgt aus: 1. **Etwas erlangt**: - Der Bereicherungsschuldner muss etwas erlangt haben. Dies kann ein Vermögensvorteil in Form von Eigentum, Besitz, Forderungen, Nutzungen oder sonstigen Vorteilen sein. 2. **Durch Leistung oder in sonstiger Weise**: - Die Bereicherung muss entweder durch eine Leistung des Bereicherungsgläubigers oder in sonstiger Weise erfolgt sein. - Leistung: Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. - In sonstiger Weise: Jede andere Art der Vermögensmehrung, die nicht auf einer Leistung beruht. 3. **Ohne rechtlichen Grund**: - Die Bereicherung muss ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Ein rechtlicher Grund kann ein Vertrag, ein Gesetz oder ein sonstiger Rechtsgrund sein. 4. **Rechtsfolge**: - Herausgabe des Erlangten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. - Wenn die Herausgabe nicht möglich ist, Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB. Zusätzlich können noch weitere Aspekte wie Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) oder Bösgläubigkeit (§ 819 BGB) relevant sein. Für detaillierte Informationen und Beispiele siehe den Text des § 812 BGB: [§ 812 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__812.html).
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist in fünf Hauptteile gegliedert: 1. **Allgemeiner Teil (AT)**: Dieser Teil umfasst die grundlegenden Vorschriften über Personen, Sachen, Rechtsgesch&... [mehr]