Kann der 16-jährige Peter, der ein Autohaus geerbt hat und gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 BGB ermächtigt ist, P Prokura erteilen? Ist das wirksam?

Antwort

Die Erteilung von Prokura durch einen Minderjährigen, der gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 BGB ermächtigt ist, ist grundsätzlich wirksam. Nach dieser Vorschrift kann ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters Verträge abschließen, die lediglich einen rechtlichen Vorteil verschaffen. Da die Erteilung von Prokura in der Regel als ein rechtlicher Vorteil für den Prokuristen angesehen wird, könnte Peter, sofern er die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (z.B. der Eltern) hat, die Prokura wirksam erteilen. Es ist jedoch wichtig, dass die Zustimmung tatsächlich vorliegt, da ohne diese die Erteilung der Prokura nicht wirksam wäre. Zusammenfassend: Wenn Peter die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters hat, ist die Erteilung der Prokura an P wirksam.

Kategorie: Recht Tags: Prokura Erbe BGB
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