Werden GEMA Forderungen vererbt?

Antwort

Ja, GEMA-Forderungen können grundsätzlich vererbt werden. Das betrifft sowohl Ansprüche, die ein Urheber oder Rechteinhaber gegenüber der GEMA hat (z.B. ausstehende Tantiemen), als auch Verpflichtungen gegenüber der GEMA (z.B. offene Zahlungen von Lizenznehmern). **Im Detail:** - **Urheberrechte und Vergütungsprüche:** Die Ansprüche eines verstorbenen Urhebers auf Vergütung aus der GEMA-Mitgliedschaft gehen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge auf die Erben über (§ 1922 BGB). Die Erben treten also in die Rechtsposition des Verstorbenen ein und können ausstehende Tantiemen einfordern. - **Verbindlichkeiten gegenüber der GEMA:** Auch offene Forderungen der GEMA gegenüber einem Lizenznehmer (z.B. ein Veranstalter, der GEMA-Gebühren schuldet) gehen auf die Erben über. Die Erben haften grundsätzlich für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). **Wichtige Hinweise:** - Die Erben können die Erbschaft ausschlagen, wenn sie nicht für die Verbindlichkeiten haften möchten. - Die GEMA selbst informiert Erben über bestehende Ansprüche oder Verpflichtungen, sobald sie vom Todesfall erfährt. Weitere Informationen findest du direkt bei der [GEMA](https://www.gema.de/faq/nachlass-und-erbschaft/).

Kategorie: Recht Tags: GEMA Forderungen Erbe
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