Eine Klage auf Herausgabe von Geschäftsunterlagen gegen einen ehemaligen Gesellschafter einer GmbH wird in der Regel als sogenannte Herausgabeklage nach § 985 BGB (Eigentumsherausgabe) oder... [mehr]
Ja, der Kläger kann die Klage grundsätzlich ohne weiteres zurücknehmen, allerdings gibt es dabei einige rechtliche Aspekte zu beachten. In Deutschland ist die Klagerücknahme gemäß § 269 Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Vor der mündlichen Verhandlung kann der Kläger die Klage ohne Zustimmung des Beklagten zurücknehmen. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung ist die Zustimmung des Beklagten erforderlich. Zudem können durch die Klagerücknahme Kosten entstehen, die der Kläger tragen muss.
Eine Klage auf Herausgabe von Geschäftsunterlagen gegen einen ehemaligen Gesellschafter einer GmbH wird in der Regel als sogenannte Herausgabeklage nach § 985 BGB (Eigentumsherausgabe) oder... [mehr]
Wenn der Kläger während eines laufenden Verfahrens das Eigentum an der streitgegenständlichen Sache verliert (z.B. durch Verkauf oder Übertragung), ist er grundsätzlich nicht... [mehr]
Wenn die Fläche dem Kläger gehörte, er aber nun nicht mehr Eigentümer ist, bedeutet das, dass der Kläger das Eigentum an der Fläche verloren oder übertragen hat. Das... [mehr]
Ob eine Klage auf Rückbau abgewiesen werden kann, hängt von mehreren rechtlichen Faktoren ab. Hier sind die wichtigsten Aspekte, die geprüft werden sollten: 1. **Aktuelle Eigentumsverh... [mehr]