Gilt § 110 BGB, wenn jemand zur Kaufsache von jemand anderem etwas beiträgt?

Antwort

§ 110 BGB, auch bekannt als "Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters", regelt die Wirksamkeit von Verträgen, die von einem Minderjährigen ohne die ausdrückliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters abgeschlossen werden, wenn der Minderjährige mit eigenen Mitteln einen Kaufvertrag abschließt. Wenn zur Kaufsache von jemand anderem etwas beigesteuert wird, könnte dies die Situation komplizieren. Grundsätzlich bleibt die Regelung des § 110 BGB bestehen, solange der Minderjährige mit eigenen Mitteln (z.B. Taschengeld) den Kaufpreis aufbringt. Wenn jedoch Dritte (z.B. Eltern oder andere Personen) ebenfalls zur Kaufsache beitragen, könnte dies die rechtliche Bewertung beeinflussen, insbesondere wenn es um die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geht. Es wäre ratsam, im konkreten Fall rechtlichen Rat einzuholen, um die genauen Umstände und deren Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags zu klären.

Kategorie: Recht Tags: BGB Kaufsache Beisteuerung
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