Nach § 2018 BGB („Herausgabeanspruch des Eigentümers“) ist geregelt, dass der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann. Zu den Kosten der Herausga... [mehr]
Der Begriff "zu besorgen" in § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bezieht sich auf die Möglichkeit, dass jemand durch die unbefugte Verwendung eines Namens in seinen Rechten verletzt wird. § 12 BGB schützt das Namensrecht und gibt dem Namensträger einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung, wenn sein Name unbefugt gebraucht wird und dadurch eine Zuordnungsverwirrung oder eine Beeinträchtigung seiner Interessen zu besorgen ist. Die Formulierung "zu besorgen" bedeutet in diesem Kontext, dass eine ernsthafte Gefahr oder Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch die unbefugte Namensverwendung eine Verwechslung oder eine Beeinträchtigung der Interessen des Namensträgers eintreten könnte. Es muss also nicht zwingend bereits eine konkrete Verletzung vorliegen; es reicht aus, dass eine solche Verletzung droht. Weitere Informationen zu § 12 BGB findest du hier: [§ 12 BGB - Einzelnorm](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__12.html).
Nach § 2018 BGB („Herausgabeanspruch des Eigentümers“) ist geregelt, dass der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann. Zu den Kosten der Herausga... [mehr]
§ 362 BGB regelt im deutschen Zivilrecht die sogenannte "Erfüllung" einer Schuld. Das bedeutet: Eine Verpflichtung aus einem Schuldverhältnis (z.B. aus einem Vertrag) erlischt... [mehr]
§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eine Vorschrift des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die das ordentliche Kündigungsrecht des Vermieters bei Wohnraummietverhältnissen regelt. D... [mehr]