Welche Bedeutung hat der Begriff "zu besorgen" in § 12 BGB?

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Der Begriff "zu besorgen" in § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bezieht sich auf die Möglichkeit, dass jemand durch die unbefugte Verwendung eines Namens in seinen Rechten verletzt wird. § 12 BGB schützt das Namensrecht und gibt dem Namensträger einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung, wenn sein Name unbefugt gebraucht wird und dadurch eine Zuordnungsverwirrung oder eine Beeinträchtigung seiner Interessen zu besorgen ist. Die Formulierung "zu besorgen" bedeutet in diesem Kontext, dass eine ernsthafte Gefahr oder Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch die unbefugte Namensverwendung eine Verwechslung oder eine Beeinträchtigung der Interessen des Namensträgers eintreten könnte. Es muss also nicht zwingend bereits eine konkrete Verletzung vorliegen; es reicht aus, dass eine solche Verletzung droht. Weitere Informationen zu § 12 BGB findest du hier: [§ 12 BGB - Einzelnorm](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__12.html).

Kategorie: Recht Tags: Begriff Besorgen BGB

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