Welche Archivierungsfristen gelten in Österreich für Jahresabschlussprüfungen und Beratungsaufträge?

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In Österreich gelten für die Archivierung von Unterlagen im Zusammenhang mit einer Jahresabschlussprüfung und Beratungsaufträgen folgende Fristen: **1. Jahresabschlussprüfung (z. B. durch Wirtschaftsprüfer):** Nach § 20 Abs. 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) sind Wirtschaftsprüfer und Steuerberater verpflichtet, die Arbeitspapiere und sonstigen Unterlagen, die im Zusammenhang mit einer Abschlussprüfung stehen, **sieben Jahre** aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Prüfung abgeschlossen wurde. **2. Beratungsaufträge (z. B. Steuerberatung, Unternehmensberatung):** Auch für Beratungsaufträge gilt grundsätzlich die **siebenjährige Aufbewahrungsfrist** gemäß § 132 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) für steuerlich relevante Unterlagen. Für andere, nicht steuerlich relevante Beratungsunterlagen kann sich die Frist aus zivilrechtlichen Verjährungsfristen ergeben, die in der Regel ebenfalls sieben Jahre beträgt (§ 1486 ABGB). **Zusammenfassung:** - **Jahresabschlussprüfung:** 7 Jahre (§ 20 WTBG) - **Beratungsaufträge:** 7 Jahre (§ 132 BAO, ggf. § 1486 ABGB) **Quellen:** - [Bundesabgabenordnung (BAO) § 132](https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005707) - [Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) § 20](https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002709) - [Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1486](https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622) Bitte beachte, dass in bestimmten Fällen (z. B. bei anhängigen Verfahren) längere Aufbewahrungsfristen gelten können.

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