Juristisch wäre es grundsätzlich möglich, in Österreich eine Prohibition, also ein generelles Verbot von Alkohol, einzuführen – allerdings nur unter bestimmten Vorausset... [mehr]
In Österreich ist ein vollständiger Verzicht auf Haftung für Dienstleistungen rechtlich nur eingeschränkt möglich. Grundsätzlich gilt: Vertragspartner können im Rahmen der Privatautonomie Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse vereinbaren. Allerdings gibt es wichtige gesetzliche Grenzen: 1. **Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit:** Ein Haftungsausschluss für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, ist nach § 879 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) nicht zulässig und daher unwirksam. 2. **Leichte Fahrlässigkeit:** Für leichte Fahrlässigkeit kann die Haftung vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. 3. **Konsumentenschutz:** Im B2C-Bereich (Dienstleister – Verbraucher) sind Haftungsausschlüsse durch das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) stark eingeschränkt. Viele Haftungsausschlüsse sind gegenüber Konsumenten unwirksam. 4. **Ungewöhnliche oder gröbliche Benachteiligung:** Nach § 879 Abs 3 ABGB sind Vertragsbestimmungen, die einen Vertragspartner gröblich benachteiligen, nichtig. **Fazit:** Ein Haftungsausschluss für Dienstleistungen in Österreich ist nur für leichte Fahrlässigkeit und im B2B-Bereich (zwischen Unternehmen) möglich. Für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und im Konsumentenbereich bestehen strenge gesetzliche Schranken. **Weitere Informationen:** - [WKO: Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung](https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/haftungsausschluss-haftungsbeschraenkung.html) - [Konsumentenschutzgesetz (KSchG)](https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002416) Für konkrete Fälle empfiehlt sich eine rechtliche Beratung.
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Die Überlassung einer Mietwohnung an Dritte kann in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen als gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) gelten, muss es aber nicht z... [mehr]
Ja, als Prokurist kannst du bei einer Insolvenzverschleppung unter bestimmten Umständen haftbar gemacht werden, allerdings ist die Haftung in erster Linie auf die Geschäftsführung (z.B.... [mehr]
Ein Muster für eine Zivilklage nach § 839a BGB gegen einen gerichtlichen Sachverständigen enthält die wesentlichen Bestandteile einer Klageschrift nach § 253 ZPO und bezieht s... [mehr]
Bei einem nicht eingetragenen Verein (auch „nichtrechtsfähiger Verein“ genannt) haften die Vereinsmitglieder grundsätzlich persönlich und gesamtschuldnerisch für die Ve... [mehr]
Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht mit seinem privaten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die GmbH ist eine eigenständige juristische... [mehr]
Im österreichischen Recht gibt es für einen Gesellschafter einer GmbH, der nicht mehr aktiv tätig sein möchte, mehrere Möglichkeiten im Umgang mit seinen Geschäftsanteile... [mehr]
In Österreich ist die Angabe des Glaubensbekenntnisses auf dem Meldezettel tatsächlich **freiwillig** und nicht verpflichtend. Die Frage nach dem Glaubensbekenntnis ist historisch bedingt un... [mehr]