Juristisch wäre es grundsätzlich möglich, in Österreich eine Prohibition, also ein generelles Verbot von Alkohol, einzuführen – allerdings nur unter bestimmten Vorausset... [mehr]
Die Überlassung einer Mietwohnung an Dritte kann in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen als gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) gelten, muss es aber nicht zwingend. **Entscheidend sind folgende Kriterien:** - **Selbstständigkeit** - **Regelmäßigkeit** - **Ertragsabsicht** - **Auftreten am Markt** **Private Vermietung:** Wenn du als Privatperson eine oder wenige Wohnungen langfristig vermietest (z.B. klassische Wohnungsvermietung), gilt das in der Regel nicht als gewerbliche Tätigkeit. Hier handelt es sich um sogenannte „Vermögensverwaltung“, die nicht der Gewerbeordnung unterliegt. **Gewerbliche Vermietung:** Wenn die Vermietung jedoch einen „gewerblichen Umfang“ annimmt, z.B. durch kurzfristige Vermietung (wie Airbnb, Booking.com), häufigen Mieterwechsel, zusätzliche Dienstleistungen (Reinigung, Frühstück, Rezeption), oder wenn du mehrere Wohnungen professionell vermietest, kann dies als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden. In diesem Fall ist eine Gewerbeberechtigung (z.B. für das „Gewerbe der Beherbergung“) erforderlich. **Relevante Rechtsgrundlage:** - [Gewerbeordnung 1994 (GewO)](https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007517) - [Information der Wirtschaftskammer Österreich zur Vermietung und Verpachtung](https://www.wko.at/service/steuern/vermietung-verpachtung.html) **Fazit:** Die bloße Überlassung einer Mietwohnung an Dritte ist in Österreich grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit, solange sie im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung erfolgt. Sobald jedoch gewerbliche Elemente überwiegen, kann eine Gewerbeanmeldung erforderlich sein. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Rücksprache mit der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder der Wirtschaftskammer.
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