Was steht in § 335 ZPO über die Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil?

Antwort

§ 335 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil. Der genaue Wortlaut des Paragraphen lautet: "§ 335 Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil (1) Ein Versäumnisurteil darf nur ergehen, wenn 1. die Partei, gegen die das Versäumnisurteil ergehen soll, nicht erschienen ist oder nicht verhandelt hat, 2. die erschienene Partei die Verurteilung der nicht erschienenen Partei beantragt und 3. die erschienene Partei zur mündlichen Verhandlung erschienen ist oder durch einen zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt vertreten wird. (2) Ein Versäumnisurteil darf nicht ergehen, wenn 1. die nicht erschienene Partei durch einen zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt vertreten wird und dieser verhandelt, 2. die nicht erschienene Partei glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, zu erscheinen oder zu verhandeln, 3. die nicht erschienene Partei sich auf eine Einrede beruft, die das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat, 4. die Klage unzulässig oder unbegründet ist oder 5. die erschienene Partei nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist und auch nicht durch einen zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt vertreten wird." Dieser Paragraph stellt sicher, dass ein Versäumnisurteil nur unter bestimmten Bedingungen erlassen werden kann, um die Rechte der nicht erschienenen Partei zu schützen.

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