Unter welcher Nummer im Kostenverzeichnis des GKG sind Gebühren für ein Versäumnisurteil des Landgerichts geregelt?

Antwort

Die Gebühren für ein Versäumnisurteil des Landgerichts sind im Kostenverzeichnis (KV) zum Gerichtskostengesetz (GKG) unter der Nummer **1211** geregelt. Diese Nummer betrifft die Festsetzung der Gebühr für das Verfahren über den Erlass eines Versäumnisurteils. Das Kostenverzeichnis ist als Anlage 1 dem GKG beigefügt. Weitere Informationen findest du direkt im [Gerichtskostengesetz (GKG) – Anlage 1 (Kostenverzeichnis)](https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_1.html).

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