Darf ein Vermieter die Wartung von Brandschutztüren dem Mieter in Rechnung stellen?

Antwort

Die Wartung von Brandschutztüren zählt in der Regel zu den sogenannten „Betriebskosten“ bzw. „umlagefähigen Nebenkosten“, sofern dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Nach § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) können die Kosten für die regelmäßige Wartung von technischen Anlagen, zu denen auch Brandschutztüren gehören, auf den Mieter umgelegt werden. Wichtige Voraussetzungen: - **Vertragliche Vereinbarung:** Im Mietvertrag muss ausdrücklich geregelt sein, dass die Wartungskosten für Brandschutztüren auf den Mieter umgelegt werden dürfen. - **Regelmäßige Wartung:** Es dürfen nur die Kosten für die regelmäßige Wartung (nicht Reparatur oder Ersatz) umgelegt werden. - **Betriebskostenabrechnung:** Die Kosten müssen im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung abgerechnet werden. **Fazit:** Ja, ein Vermieter darf die Wartung von Brandschutztüren dem Mieter in Rechnung stellen, wenn dies im Mietvertrag als umlagefähige Betriebskosten vereinbart wurde. Reparatur- oder Austauschkosten sind jedoch Sache des Vermieters und dürfen nicht umgelegt werden. Weitere Informationen findest du z.B. bei [Mieterbund.de](https://www.mieterbund.de/) oder [Haus & Grund](https://www.hausundgrund.de/).

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