Ein Nutzungsrecht, wie zum Beispiel ein Wohnrecht, Wegerecht oder Nießbrauch, wird im Grundbuch durch die Eintragung einer sogenannten Grunddienstbarkeit, beschränkt persönlichen Diens... [mehr]
Eine Grunddienstbarkeit muss im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen sein, damit sie rechtlich wirksam ist. Die Eintragung im Grundbuch des herrschenden Grundstücks ist hingegen nicht erforderlich, um die Grunddienstbarkeit zu begründen. Es ist jedoch üblich, dass auch im Grundbuch des herrschenden Grundstücks ein Hinweis auf die bestehende Grunddienstbarkeit erfolgt, um die Rechte des Berechtigten zu dokumentieren.
Ein Nutzungsrecht, wie zum Beispiel ein Wohnrecht, Wegerecht oder Nießbrauch, wird im Grundbuch durch die Eintragung einer sogenannten Grunddienstbarkeit, beschränkt persönlichen Diens... [mehr]
Ja, zwei Flurstücke können grundsätzlich zu einem Flurstück verschmolzen werden. Dies nennt man **Verschmelzung** oder **Vereinigung** von Flurstücken. Zuständig dafü... [mehr]
Ja, im Rahmen eines usucapio-Verfahrens (Ersitzung) in Rumänien werden die anderen Hausbewohner bzw. Miteigentümer grundsätzlich informiert. Das rumänische Zivilgesetzbuch sieht vo... [mehr]
Ein Flurstück von einem Grundbuch in ein anderes zu übertragen, ist ein rechtlich und verwaltungstechnisch geregelter Vorgang, der in Deutschland als „Grundbuchberichtigung“ oder... [mehr]
Eine Zwangshypothek ist eine im Grundbuch eingetragene Hypothek, die nicht auf freiwilliger Basis, sondern aufgrund eines gerichtlichen Titels oder einer behördlichen Anordnung entsteht. Sie dien... [mehr]