Ja, alte Schuldbriefe können im Grundbuchauszug vermerkt sein, solange sie nicht gelöscht oder aufgehoben wurden. Im Grundbuch werden alle dinglichen Rechte an einem Grundstück, einschl... [mehr]
Eine Grunddienstbarkeit muss im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen sein, damit sie rechtlich wirksam ist. Die Eintragung im Grundbuch des herrschenden Grundstücks ist hingegen nicht erforderlich, um die Grunddienstbarkeit zu begründen. Es ist jedoch üblich, dass auch im Grundbuch des herrschenden Grundstücks ein Hinweis auf die bestehende Grunddienstbarkeit erfolgt, um die Rechte des Berechtigten zu dokumentieren.
Ja, alte Schuldbriefe können im Grundbuchauszug vermerkt sein, solange sie nicht gelöscht oder aufgehoben wurden. Im Grundbuch werden alle dinglichen Rechte an einem Grundstück, einschl... [mehr]
Die Buchung im Grundbuch bezieht sich auf die Eintragung von Rechten an Grundstücken, wie Eigentum, Hypotheken oder Dienstbarkeiten. Diese Eintragungen sind öffentlich und dienen der Rechtss... [mehr]
Ein Grundbucheintrag, der älter ist als das Gebäude, bedeutet, dass das Grundstück oder die Immobilie bereits vor dem Bau des aktuellen Gebäudes im Grundbuch verzeichnet war. Dies... [mehr]