Muss eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch des herrschenden und des dienenden Grundstücks eingetragen sein?

Antwort

Eine Grunddienstbarkeit muss im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen sein, damit sie rechtlich wirksam ist. Die Eintragung im Grundbuch des herrschenden Grundstücks ist hingegen nicht erforderlich, um die Grunddienstbarkeit zu begründen. Es ist jedoch üblich, dass auch im Grundbuch des herrschenden Grundstücks ein Hinweis auf die bestehende Grunddienstbarkeit erfolgt, um die Rechte des Berechtigten zu dokumentieren.

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