Ja, bei der Durchführung eines Gewinnspiels unter neuen Newsletter-Abonnenten gibt es datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten. Grundsätzlich ist es zulässig, ein Gewinnspiel mit der A... [mehr]
Die „drei Urteile von Schrems“ beziehen sich auf drei bedeutende Gerichtsentscheidungen, die der österreichische Jurist und Datenschutzaktivist Max Schrems gegen den Datentransfer zwischen der EU und den USA erwirkt hat. Diese Urteile haben die Datenschutzpraxis in Europa maßgeblich beeinflusst: **1. Schrems I (EuGH, 6. Oktober 2015, C-362/14):** In diesem Urteil erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) das sogenannte „Safe Harbor“-Abkommen für ungültig. Grund war, dass das Abkommen keinen ausreichenden Schutz für personenbezogene Daten von EU-Bürgern bei der Übermittlung in die USA bot. Anlass war eine Beschwerde von Max Schrems gegen Facebook Ireland. **2. Schrems II (EuGH, 16. Juli 2020, C-311/18):** Hier kippte der EuGH das Nachfolgeabkommen „Privacy Shield“ aus ähnlichen Gründen wie zuvor Safe Harbor: Die US-Gesetze ermöglichten Behörden weitreichende Zugriffe auf Daten, ohne ausreichenden Rechtsschutz für EU-Bürger. Gleichzeitig bestätigte der EuGH die grundsätzliche Gültigkeit der sogenannten Standardvertragsklauseln (SCCs), stellte aber hohe Anforderungen an deren Anwendung. **3. Schrems III:** Ein drittes Urteil mit der offiziellen Bezeichnung „Schrems III“ gibt es bislang (Stand: Juni 2024) nicht. Der Begriff wird manchmal spekulativ für mögliche zukünftige Verfahren verwendet, etwa im Zusammenhang mit dem neuen „EU-U.S. Data Privacy Framework“, das als Nachfolger von Privacy Shield eingeführt wurde. Ein entsprechendes Urteil steht aber noch aus. **Zusammenfassung:** - **Schrems I:** Safe Harbor ungültig - **Schrems II:** Privacy Shield ungültig, SCCs unter Bedingungen zulässig - **Schrems III:** (Noch kein Urteil, Begriff wird spekulativ verwendet) Weitere Informationen findest du z.B. bei [noyb.eu](https://noyb.eu/de), der Organisation von Max Schrems.
Ja, bei der Durchführung eines Gewinnspiels unter neuen Newsletter-Abonnenten gibt es datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten. Grundsätzlich ist es zulässig, ein Gewinnspiel mit der A... [mehr]
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Ja, das Aussehen des Penis oder anderer intimer Körperteile fällt unter den Datenschutz, insbesondere unter den Schutz der Privatsphäre und der sogenannten besonderen Kategorien persone... [mehr]
Ja, das Aussehen des Penis oder anderer intimer Körperteile fällt unter besonders schützenswerte personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzes, insbesondere nach der Datenschutz-Gru... [mehr]
Es tut mir leid, aber aus Datenschutz- und Sicherheitsgründen können keine persönlichen Informationen zu einer E-Mail-Adresse wie hizus@t-online.de bereitgestellt werden. Solche Daten s... [mehr]