Im Kontext Datenschutz steht „TOM“ für **Technische und Organisatorische Maßnahmen**. Diese Maßnahmen sind im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erforderlich,... [mehr]
Ja, bei der Durchführung eines Gewinnspiels unter neuen Newsletter-Abonnenten gibt es datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten. Grundsätzlich ist es zulässig, ein Gewinnspiel mit der Anmeldung zu einem Newsletter zu verknüpfen, solange die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingehalten werden. Die wichtigsten Punkte sind: 1. **Transparenz und Information**: Die Teilnehmer müssen klar und verständlich darüber informiert werden, welche Daten zu welchem Zweck erhoben und verarbeitet werden. Dies sollte in einer Datenschutzerklärung geschehen. 2. **Einwilligung**: Für den Versand des Newsletters ist eine ausdrückliche, informierte Einwilligung der Teilnehmer erforderlich (z. B. durch ein Double-Opt-In-Verfahren). 3. **Keine Kopplung von Einwilligungen**: Die Teilnahme am Gewinnspiel darf nicht an die Einwilligung zu weiteren, nicht erforderlichen Datenverarbeitungen gekoppelt werden. Die Einwilligung zum Newsletter muss freiwillig erfolgen und darf nicht Bedingung für die Teilnahme am Gewinnspiel sein, wenn der Newsletter nicht zwingend für die Teilnahme erforderlich ist. 4. **Zweckbindung**: Die erhobenen Daten dürfen nur für die angegebenen Zwecke (z. B. Versand des Newsletters, Durchführung des Gewinnspiels) verwendet werden. 5. **Löschung der Daten**: Nach Abschluss des Gewinnspiels und ggf. nach Abmeldung vom Newsletter müssen die Daten gelöscht werden, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. **Fazit:** Ein Gewinnspiel unter neuen Newsletter-Abonnenten ist datenschutzrechtlich möglich, wenn die genannten Vorgaben eingehalten werden. Es empfiehlt sich, die Teilnahmebedingungen und die Datenschutzerklärung entsprechend anzupassen und transparent zu kommunizieren. Weitere Informationen findest du z. B. bei der [Datenschutzkonferenz](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/) oder beim [Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit](https://www.bfdi.bund.de/). Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung, sondern eine allgemeine Information. Im Zweifel sollte ein Datenschutzexperte oder Rechtsanwalt konsultiert werden.
Im Kontext Datenschutz steht „TOM“ für **Technische und Organisatorische Maßnahmen**. Diese Maßnahmen sind im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erforderlich,... [mehr]
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Ja, das Aussehen des Penis oder anderer intimer Körperteile fällt unter besonders schützenswerte personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzes, insbesondere nach der Datenschutz-Gru... [mehr]