Ja, bei der Durchführung eines Gewinnspiels unter neuen Newsletter-Abonnenten gibt es datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten. Grundsätzlich ist es zulässig, ein Gewinnspiel mit der A... [mehr]
CV Parsing, also das automatisierte Auslesen und Verarbeiten von Lebensläufen (Curricula Vitae), ist grundsätzlich datenschutzrechtlich zulässig – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. In Deutschland und der EU gilt hierfür insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Wichtige Punkte zur Zulässigkeit: 1. **Rechtsgrundlage:** Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Bewerbungsprozesses ist in der Regel nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zulässig, da sie zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. Für weitergehende Analysen oder die Speicherung für spätere Bewerbungsverfahren ist ggf. eine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) notwendig. 2. **Transparenz und Information:** Bewerber müssen gemäß Art. 13 DSGVO darüber informiert werden, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden, wie lange sie gespeichert werden und welche Rechte sie haben. 3. **Datenminimierung:** Es dürfen nur die Daten verarbeitet werden, die für den Bewerbungsprozess erforderlich sind (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). 4. **Sicherheit:** Die Daten müssen angemessen geschützt werden (Art. 32 DSGVO). 5. **Weitergabe an Dritte:** Eine Weitergabe an Dritte (z.B. externe Dienstleister für CV Parsing) ist nur zulässig, wenn ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO besteht. 6. **Besondere Kategorien personenbezogener Daten:** Angaben zu Gesundheit, Religion oder Gewerkschaftszugehörigkeit dürfen nur unter strengen Voraussetzungen verarbeitet werden (Art. 9 DSGVO). **Fazit:** CV Parsing ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die genannten Anforderungen eingehalten werden. Unternehmen sollten ihre Prozesse regelmäßig überprüfen und dokumentieren, um die Einhaltung der DSGVO sicherzustellen. Weitere Informationen: - [Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679) - [Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) – Bewerbungsverfahren](https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Arbeitswelt/Bewerbungsverfahren/bewerbungsverfahren-node.html)
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Im Kontext Datenschutz steht „TOM“ für **Technische und Organisatorische Maßnahmen**. Diese Maßnahmen sind im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erforderlich,... [mehr]
Ob eine dauerhafte Aufzeichnung von CCTV-Kameras in einem Unternehmen von Mitternacht bis zum Morgen zulässig ist, hängt maßgeblich von den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS... [mehr]
Background Screenings – also Überprüfungen von Bewerbern oder Mitarbeitern auf bestimmte persönliche oder berufliche Informationen – sind in Deutschland grundsätzlich z... [mehr]
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Ja, das Aussehen des Penis oder anderer intimer Körperteile fällt unter den Datenschutz, insbesondere unter den Schutz der Privatsphäre und der sogenannten besonderen Kategorien persone... [mehr]
Ja, das Aussehen des Penis oder anderer intimer Körperteile fällt unter besonders schützenswerte personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzes, insbesondere nach der Datenschutz-Gru... [mehr]
Die „drei Urteile von Schrems“ beziehen sich auf drei bedeutende Gerichtsentscheidungen, die der österreichische Jurist und Datenschutzaktivist Max Schrems gegen den Datentransfer zwi... [mehr]
Es tut mir leid, aber aus Datenschutz- und Sicherheitsgründen können keine persönlichen Informationen zu einer E-Mail-Adresse wie hizus@t-online.de bereitgestellt werden. Solche Daten s... [mehr]