Ist eine dauerhafte CCTV-Aufzeichnung von Mitternacht bis zum Morgen im Unternehmen zulässig?

Antwort

Ob eine dauerhafte Aufzeichnung von CCTV-Kameras in einem Unternehmen von Mitternacht bis zum Morgen zulässig ist, hängt maßgeblich von den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ab. **Grundsätze:** - Die Videoüberwachung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). - Die Aufzeichnung darf nicht „anlasslos“ und „flächendeckend“ erfolgen, sondern muss verhältnismäßig sein. - Es muss ein konkreter Zweck für die Überwachung und Aufzeichnung bestehen (z. B. Schutz vor Einbruch, Diebstahl, Vandalismus). **Dauerhafte Aufzeichnung in der Nacht:** - Eine dauerhafte Aufzeichnung außerhalb der Geschäftszeiten (z. B. von Mitternacht bis zum Morgen) kann unter Umständen zulässig sein, wenn in dieser Zeit ein erhöhtes Risiko für Straftaten besteht (z. B. Einbruchgefahr). - Die Interessenabwägung fällt in der Nacht oft zugunsten des Unternehmens aus, da sich in der Regel keine Mitarbeiter oder Kunden im überwachten Bereich aufhalten und somit weniger Persönlichkeitsrechte betroffen sind. - Dennoch muss die Überwachung auf das notwendige Maß beschränkt bleiben (z. B. keine Überwachung von Pausenräumen, Toiletten, etc.). **Weitere Anforderungen:** - Betroffene Personen müssen durch geeignete Hinweisschilder auf die Videoüberwachung hingewiesen werden. - Die Aufnahmen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck erforderlich ist (meist wenige Tage). - Es muss ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten geführt werden. - Die Aufnahmen müssen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. **Fazit:** Eine dauerhafte Aufzeichnung von Mitternacht bis zum Morgen kann zulässig sein, wenn sie auf ein berechtigtes Interesse gestützt wird, verhältnismäßig ist und die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Es empfiehlt sich, die geplante Maßnahme vorab mit dem Datenschutzbeauftragten abzustimmen und eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen. Weitere Informationen findest du z. B. bei der [Datenschutzkonferenz](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/2019_10_17_Orientierungshilfe_Video%C3%BCberwachung.pdf) oder beim [BfDI](https://www.bfdi.bund.de/DE/Themen/Technologischer-Datenschutz/Videoueberwachung/videoueberwachung_node.html).

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