Ja, bei der Durchführung eines Gewinnspiels unter neuen Newsletter-Abonnenten gibt es datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten. Grundsätzlich ist es zulässig, ein Gewinnspiel mit der A... [mehr]
Background Screenings – also Überprüfungen von Bewerbern oder Mitarbeitern auf bestimmte persönliche oder berufliche Informationen – sind in Deutschland grundsätzlich zulässig, unterliegen jedoch strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben. Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen sind: - **Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)**: Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn eine Rechtsgrundlage besteht (z.B. Einwilligung, berechtigtes Interesse des Arbeitgebers). - **Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)**: Ergänzt die DSGVO und regelt speziellere Fragen, etwa im Beschäftigungskontext (§ 26 BDSG). **Wichtige Voraussetzungen für die Zulässigkeit:** 1. **Erforderlichkeit**: Es dürfen nur solche Daten erhoben werden, die für die zu besetzende Stelle relevant und erforderlich sind. Eine pauschale oder umfassende Überprüfung ist unzulässig. 2. **Transparenz**: Die betroffene Person muss über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung informiert werden. 3. **Einwilligung**: Oft ist eine ausdrückliche, freiwillige und informierte Einwilligung des Bewerbers erforderlich. 4. **Verhältnismäßigkeit**: Die Maßnahmen dürfen nicht über das Ziel hinausschießen. Beispielsweise ist eine Bonitätsprüfung nur bei Positionen mit Zahlungsverkehr oder Vermögensverantwortung zulässig. 5. **Keine heimlichen Recherchen**: Das Ausspähen von Social-Media-Profilen oder das Einholen von Informationen ohne Wissen des Betroffenen ist in der Regel unzulässig. **Fazit:** Background Screenings sind in Deutschland nur unter strikter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben erlaubt. Arbeitgeber sollten den Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit beachten und die Einwilligung der betroffenen Person einholen. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit](https://www.bfdi.bund.de/DE/Home/home_node.html).
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Ja, das Aussehen des Penis oder anderer intimer Körperteile fällt unter besonders schützenswerte personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzes, insbesondere nach der Datenschutz-Gru... [mehr]
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