Dürfen Branche und Jobtitel als Pflichtfeld in Whitepaper-Leadgen-Kontaktformularen für zielgerichteten Newsletter abgefragt werden?

Antwort

Die Abfrage von Branche und Jobtitel als Pflichtfelder in Lead-Generierungsformularen für Whitepaper ist grundsätzlich zulässig, sofern die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingehalten werden. Nach der DSGVO gilt das Prinzip der Datenminimierung: Es dürfen nur solche Daten erhoben werden, die für den angegebenen Zweck erforderlich sind. **Erforderlichkeit:** Wenn Branche und Jobtitel tatsächlich notwendig sind, um den Newsletter zielgerichtet ausspielen zu können (z.B. um Inhalte zu personalisieren oder irrelevante Informationen zu vermeiden), kann die Abfrage dieser Daten als gerechtfertigt angesehen werden. Dies sollte im Rahmen einer Interessenabwägung dokumentiert werden. **Transparenz und Einwilligung:** Du musst die Nutzer klar und transparent darüber informieren, warum diese Daten erhoben werden und wie sie verwendet werden. Dies geschieht in der Datenschutzerklärung und idealerweise auch direkt am Formular (z.B. durch einen kurzen Hinweistext). **Pflichtfeld vs. Freiwilligkeit:** Die Pflicht zur Angabe dieser Daten sollte gut begründet sein. Wenn der Download des Whitepapers oder die Anmeldung zum Newsletter ohne diese Angaben nicht möglich ist, muss dies klar kommuniziert werden. **Praxis-Tipp:** Viele Unternehmen setzen auf möglichst wenige Pflichtfelder, um die Hemmschwelle für Nutzer gering zu halten und die Konversionsrate zu erhöhen. Prüfe, ob die Abfrage als freiwilliges Feld ausreicht oder ob eine Pflichtangabe wirklich notwendig ist. **Fazit:** Ja, Branche und Jobtitel dürfen als Pflichtfelder abgefragt werden, wenn sie für den Zweck (zielgerichteter Newsletter) erforderlich sind und die Nutzer transparent informiert werden. Die Erforderlichkeit sollte dokumentiert und begründet werden. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Datenschutzkonferenz](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/) oder beim [BfDI](https://www.bfdi.bund.de/). Hinweis: Dies stellt keine Rechtsberatung dar. Im Zweifel empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Datenschutzbeauftragten.

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