Wie lang ist die Kündigungsfrist für Angestellte im Rahmentarifvertrag der gewerblichen Gebäudereinigung bei Eintrittsdatum 21.11.2018, wenn die neue Arbeit am 01.12.2025 beginnt?

Antwort

Für Angestellte in der gewerblichen Gebäudereinigung gelten die Kündigungsfristen gemäß dem jeweils gültigen Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk. Die Kündigungsfristen richten sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. **Stand Juni 2024** gelten laut Rahmentarifvertrag (RTV) für gewerbliche Beschäftigte im Gebäudereiniger-Handwerk folgende Kündigungsfristen (§ 10 RTV): - **Bis zu 2 Jahren Betriebszugehörigkeit:** 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats - **Nach mehr als 2 Jahren Betriebszugehörigkeit:** 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats - **Nach mehr als 5 Jahren Betriebszugehörigkeit:** 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats - **Nach mehr als 8 Jahren Betriebszugehörigkeit:** 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats **Dein Eintrittsdatum:** 21.11.2018 **Geplanter Beginn der neuen Arbeit:** 01.12.2025 **Betriebszugehörigkeit zum Kündigungszeitpunkt:** Über 7 Jahre **Kündigungsfrist:** Da du zum Zeitpunkt der Kündigung mehr als 5, aber weniger als 8 Jahre im Betrieb bist, gilt eine Kündigungsfrist von **2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats**. **Beispiel:** - Wenn du zum 30.09.2025 kündigen möchtest, muss die Kündigung spätestens am 31.07.2025 beim Arbeitgeber eingehen. - Für einen Arbeitsbeginn am 01.12.2025 müsstest du spätestens zum 30.09.2025 kündigen, also die Kündigung bis spätestens 31.07.2025 einreichen. **Wichtiger Hinweis:** Bitte prüfe zusätzlich deinen Arbeitsvertrag, da dort längere (aber nicht kürzere) Fristen vereinbart sein können. Außerdem kann sich der Tarifvertrag ändern – aktuelle Versionen findest du z.B. beim [Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks](https://www.die-gebaeudedienstleister.de/). **Zusammenfassung:** Bei Eintritt am 21.11.2018 und geplantem Austritt zum 30.11.2025 beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate zum Monatsende. Die Kündigung muss spätestens am 30.09.2025 wirksam werden, also bis spätestens 31.07.2025 beim Arbeitgeber eingehen.

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