Kann ich fristlos kündigen, wenn Verdacht auf Beihilfe zum Diebstahl besteht?

Antwort

Ja, eine fristlose Kündigung kann unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein, wenn der Verdacht auf Beihilfe zum Diebstahl besteht. Allerdings müssen dafür einige Voraussetzungen erfüllt sein: 1. **Dringender Tatverdacht**: Es muss ein dringender Verdacht bestehen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich an dem Diebstahl beteiligt war oder Beihilfe geleistet hat. 2. **Schwere des Verdachts**: Der Verdacht muss so schwerwiegend sein, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. 3. **Verhältnismäßigkeit**: Es muss geprüft werden, ob eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung nicht ausreichend wäre. 4. **Anhörung des Arbeitnehmers**: Der Arbeitnehmer sollte die Möglichkeit haben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Es ist ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

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