Wenn die Kündigung am 22.08.2014 erhalten wurde und die Kündigungsfrist 4 Monate beträgt, wäre der letzte Arbeitstag der 22.12.2014.
Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf eine Kündigung des Arbeitgebers zu reagieren oder diese ausdrücklich zu bestätigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Arbeitnehmer wirksam (§ 130 BGB). Allerdings gibt es Fristen, die beachtet werden müssen, wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung vorgehen möchte: **Klagefrist:** Will der Arbeitnehmer die Kündigung anfechten (z. B. weil er sie für unwirksam hält), muss er innerhalb von **drei Wochen** nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen (§ 4 Kündigungsschutzgesetz – KSchG). **Widerspruch gegen eine Kündigung:** Ein Widerspruch ist nicht zwingend erforderlich, aber falls der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde, kann dies im Rahmen der Klage relevant sein. **Fazit:** Reagieren muss der Arbeitnehmer nur, wenn er sich gegen die Kündigung wehren möchte – dann gilt die 3-Wochen-Frist für die Klageerhebung. Andernfalls muss er nicht aktiv werden.
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