Müssen Beiträge zur Zusatzversorgungskasse separat in der Steuererklärung angegeben werden?

Antwort

Beiträge zur Zusatzversorgungskasse (ZVK) sind in der Regel Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, die häufig im öffentlichen Dienst gezahlt werden. Ob und wie diese Beiträge in der Steuererklärung eingetragen werden, hängt davon ab, wie sie gezahlt werden: **1. Beiträge durch den Arbeitgeber (Direktabzug vom Bruttogehalt):** Wenn die Beiträge direkt vom Bruttogehalt einbehalten und vom Arbeitgeber abgeführt werden, sind sie bereits in der Lohnsteuerbescheinigung berücksichtigt (meist in Zeile 22 „Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen“). In diesem Fall musst du sie nicht separat in der Steuererklärung eintragen. **2. Beiträge aus dem Nettoeinkommen (freiwillige Zuzahlungen):** Leistest du zusätzliche freiwillige Beiträge aus deinem Nettoeinkommen, kannst du diese ggf. als Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben. Sie gehören dann in die Anlage „Vorsorgeaufwand“, meist in die Zeilen für „Beiträge zu anderen Versicherungen“ oder „Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen“. Die genaue Zuordnung hängt von der Art der Zusatzversorgung ab. **Fazit:** In den meisten Fällen werden die ZVK-Beiträge automatisch über die Lohnsteuerbescheinigung berücksichtigt und müssen nicht separat eingetragen werden. Nur freiwillige, zusätzliche Einzahlungen aus dem Nettoeinkommen können ggf. separat als Sonderausgaben geltend gemacht werden. **Tipp:** Im Zweifel empfiehlt sich ein Blick in die Lohnsteuerbescheinigung (Feld 22 und ggf. weitere Felder) und die Informationen der Zusatzversorgungskasse oder eine Rücksprache mit einem Steuerberater. Weitere Informationen findest du auch auf den Seiten der [Deutschen Rentenversicherung](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/) oder bei deiner jeweiligen Zusatzversorgungskasse.

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