Können Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden? Ist das objektives oder subjektives Nettoprinzip?

Antwort

Das Abziehen von Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung von der Bemessungsgrundlage entspricht dem subjektiven Nettoprinzip. Dieses Prinzip berücksichtigt die individuelle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, indem es persönliche Ausgaben, die zur Sicherung der Existenz notwendig sind, von der Steuerbemessungsgrundlage abzieht.

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