Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) sind im Schweizer Steuersystem ein wichtiges Thema, insbesondere bei Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH. Sie liegen vor, wenn eine Gesellschaft einem Antei... [mehr]
Die Gewinnausschüttung von 73.625 € von der Tochtergesellschaft B AG an die A GmbH unterliegt in Deutschland der sogenannten "Teileinkünfteverfahren". Das bedeutet, dass nur ein Teil der Gewinnausschüttung steuerpflichtig ist. In der Regel sind 95 % der Gewinnausschüttung steuerfrei, wenn die A GmbH mindestens 10 % der Anteile an der B AG hält. Die tatsächlichen Betriebsausgaben von 20.000 € können in der Regel als Aufwendungen geltend gemacht werden, was die steuerliche Belastung der A GmbH verringert. Zusammenfassend: - Von den 73.625 € sind 95 % steuerfrei, also 69.943,75 €. - Die Betriebsausgaben von 20.000 € können steuerlich berücksichtigt werden. Die genaue steuerliche Auswirkung hängt jedoch von weiteren Faktoren ab, wie z.B. dem individuellen Steuersatz der A GmbH und anderen steuerlichen Regelungen. Es ist ratsam, einen Steuerberater zu konsultieren, um die spezifischen steuerlichen Konsequenzen zu klären.
Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) sind im Schweizer Steuersystem ein wichtiges Thema, insbesondere bei Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH. Sie liegen vor, wenn eine Gesellschaft einem Antei... [mehr]
Ja, bei der Kostendeckelung im Rahmen der 1%-Methode für die private Nutzung von Firmenwagen müssen die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben abgezogen werden. **Hintergrund:** Die so... [mehr]
Ja, bestimmte Sonderbetriebsausgaben können nicht abziehbare Betriebsausgaben darstellen. Sonderbetriebsausgaben sind Aufwendungen, die ein Mitunternehmer im Zusammenhang mit seiner Beteiligung... [mehr]
Um die Einkommensteuer auf einen Gewinn von 22.000 Euro zu berechnen, sind einige Annahmen nötig, da die genaue Steuerlast von mehreren Faktoren abhängt (z. B. Familienstand, Kirchensteuer,... [mehr]
Die Kapitalertragsteuerpflicht bei verdeckten Gewinnausschüttungen ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.... [mehr]