Ja, bei der Kostendeckelung im Rahmen der 1%-Methode für die private Nutzung von Firmenwagen müssen die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben abgezogen werden. **Hintergrund:** Die so... [mehr]
Die Gewinnausschüttung von 73.625 € von der Tochtergesellschaft B AG an die A GmbH unterliegt in Deutschland der sogenannten "Teileinkünfteverfahren". Das bedeutet, dass nur ein Teil der Gewinnausschüttung steuerpflichtig ist. In der Regel sind 95 % der Gewinnausschüttung steuerfrei, wenn die A GmbH mindestens 10 % der Anteile an der B AG hält. Die tatsächlichen Betriebsausgaben von 20.000 € können in der Regel als Aufwendungen geltend gemacht werden, was die steuerliche Belastung der A GmbH verringert. Zusammenfassend: - Von den 73.625 € sind 95 % steuerfrei, also 69.943,75 €. - Die Betriebsausgaben von 20.000 € können steuerlich berücksichtigt werden. Die genaue steuerliche Auswirkung hängt jedoch von weiteren Faktoren ab, wie z.B. dem individuellen Steuersatz der A GmbH und anderen steuerlichen Regelungen. Es ist ratsam, einen Steuerberater zu konsultieren, um die spezifischen steuerlichen Konsequenzen zu klären.
Ja, bei der Kostendeckelung im Rahmen der 1%-Methode für die private Nutzung von Firmenwagen müssen die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben abgezogen werden. **Hintergrund:** Die so... [mehr]
Ja, bestimmte Sonderbetriebsausgaben können nicht abziehbare Betriebsausgaben darstellen. Sonderbetriebsausgaben sind Aufwendungen, die ein Mitunternehmer im Zusammenhang mit seiner Beteiligung... [mehr]
Um die Einkommensteuer auf einen Gewinn von 22.000 Euro zu berechnen, sind einige Annahmen nötig, da die genaue Steuerlast von mehreren Faktoren abhängt (z. B. Familienstand, Kirchensteuer,... [mehr]
Die Kapitalertragsteuerpflicht bei verdeckten Gewinnausschüttungen ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.... [mehr]
Als Tierarzt kannst du im Fahrtenbuch alle Fahrten eintragen, die betrieblich oder beruflich veranlasst sind. Dazu zählen insbesondere: - **Fahrten zu Hausbesuchen bei Patienten (Tiere)** - **Fa... [mehr]
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG regelt das Abzugsverbot für Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder als Betriebsausgaben. Das bedeutet: Solche Zahlungen dürfen den Gewinn ein... [mehr]