Müssen nicht abzugsfähige Betriebsausgaben bei der Kostendeckelung der 1%-Methode abgezogen werden?

Antwort

Ja, bei der Kostendeckelung im Rahmen der 1%-Methode für die private Nutzung von Firmenwagen müssen die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben abgezogen werden. **Hintergrund:** Die sogenannte Kostendeckelung besagt, dass der als Arbeitslohn zu versteuernde geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens nach der 1%-Methode höchstens in Höhe der tatsächlich entstandenen (Gesamt-)Kosten des Fahrzeugs angesetzt werden darf. Zu diesen Gesamtkosten zählen alle Aufwendungen, die dem Arbeitgeber für das Fahrzeug entstehen. **Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben:** Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (z. B. 30% der Bewirtungskosten, Geldbußen, bestimmte Geschenke) dürfen steuerlich nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Im Zusammenhang mit der Kostendeckelung bei der 1%-Methode sind jedoch nur die tatsächlich abzugsfähigen Kosten zu berücksichtigen. **Konsequenz:** Bei der Ermittlung der Gesamtkosten für die Kostendeckelung sind die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben herauszurechnen. Es dürfen also nur die abzugsfähigen Betriebsausgaben in die Berechnung einfließen. **Beispiel:** Wenn in den Gesamtkosten des Fahrzeugs z. B. nicht abzugsfähige Kosten enthalten sind, müssen diese vor Anwendung der Kostendeckelung abgezogen werden. **Rechtsgrundlage:** Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 5 EStG sowie aus den einschlägigen BMF-Schreiben, z. B. BMF-Schreiben vom 4. April 2018, Rz. 16: > „Bei der Ermittlung der Gesamtkosten sind nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG auszuscheiden.“ **Fazit:** Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben müssen bei der Kostendeckelung der 1%-Methode abgezogen werden. Es zählen nur die tatsächlich abzugsfähigen Kosten. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Bundesfinanzministerium](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2018-04-04-lohnsteuerliche-behandlung-der-ueberlassung-von-dienstwagen.html).

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