Können bestimmte Sonderbetriebsausgaben nicht abziehbare Betriebsausgaben sein?

Antwort

Ja, bestimmte Sonderbetriebsausgaben können nicht abziehbare Betriebsausgaben darstellen. Sonderbetriebsausgaben sind Aufwendungen, die ein Mitunternehmer im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft tätigt und die nicht bereits bei der Gesellschaft selbst als Betriebsausgaben erfasst werden. Beispiele sind Zinsen für ein Darlehen, das der Mitunternehmer zur Finanzierung seiner Beteiligung aufgenommen hat, oder Aufwendungen für eine Bürgschaft zugunsten der Gesellschaft. Nicht abziehbare Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die nach dem Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 5 EStG) ausdrücklich vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind, z. B. Bewirtungskosten über 70 %, Geldstrafen oder Aufwendungen für Geschenke über 35 € pro Jahr und Empfänger. Wenn ein Mitunternehmer solche nicht abziehbaren Aufwendungen im Rahmen seiner Sonderbetriebsausgaben hat, gelten die gleichen Abzugsverbote wie bei den allgemeinen Betriebsausgaben. Das heißt: Auch als Sonderbetriebsausgaben sind diese Aufwendungen steuerlich nicht abziehbar. **Beispiel:** Ein Mitunternehmer macht Bewirtungskosten als Sonderbetriebsausgaben geltend. Der nicht abziehbare Teil (30 %) ist auch als Sonderbetriebsausgabe nicht abziehbar. **Fazit:** Ja, bestimmte Sonderbetriebsausgaben können nicht abziehbare Betriebsausgaben darstellen, wenn sie unter die Abzugsverbote des § 4 Abs. 5 EStG oder anderer Vorschriften fallen.

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