Um die Einkommensteuer auf einen Gewinn von 22.000 Euro zu berechnen, sind einige Annahmen nötig, da die genaue Steuerlast von mehreren Faktoren abhängt (z. B. Familienstand, Kirchensteuer,... [mehr]
Ja, bestimmte Sonderbetriebsausgaben können nicht abziehbare Betriebsausgaben darstellen. Sonderbetriebsausgaben sind Aufwendungen, die ein Mitunternehmer im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft tätigt und die nicht bereits bei der Gesellschaft selbst als Betriebsausgaben erfasst werden. Beispiele sind Zinsen für ein Darlehen, das der Mitunternehmer zur Finanzierung seiner Beteiligung aufgenommen hat, oder Aufwendungen für eine Bürgschaft zugunsten der Gesellschaft. Nicht abziehbare Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die nach dem Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 5 EStG) ausdrücklich vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind, z. B. Bewirtungskosten über 70 %, Geldstrafen oder Aufwendungen für Geschenke über 35 € pro Jahr und Empfänger. Wenn ein Mitunternehmer solche nicht abziehbaren Aufwendungen im Rahmen seiner Sonderbetriebsausgaben hat, gelten die gleichen Abzugsverbote wie bei den allgemeinen Betriebsausgaben. Das heißt: Auch als Sonderbetriebsausgaben sind diese Aufwendungen steuerlich nicht abziehbar. **Beispiel:** Ein Mitunternehmer macht Bewirtungskosten als Sonderbetriebsausgaben geltend. Der nicht abziehbare Teil (30 %) ist auch als Sonderbetriebsausgabe nicht abziehbar. **Fazit:** Ja, bestimmte Sonderbetriebsausgaben können nicht abziehbare Betriebsausgaben darstellen, wenn sie unter die Abzugsverbote des § 4 Abs. 5 EStG oder anderer Vorschriften fallen.
Um die Einkommensteuer auf einen Gewinn von 22.000 Euro zu berechnen, sind einige Annahmen nötig, da die genaue Steuerlast von mehreren Faktoren abhängt (z. B. Familienstand, Kirchensteuer,... [mehr]
Als Tierarzt kannst du im Fahrtenbuch alle Fahrten eintragen, die betrieblich oder beruflich veranlasst sind. Dazu zählen insbesondere: - **Fahrten zu Hausbesuchen bei Patienten (Tiere)** - **Fa... [mehr]
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG regelt das Abzugsverbot für Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder als Betriebsausgaben. Das bedeutet: Solche Zahlungen dürfen den Gewinn ein... [mehr]