Nach welcher Vorschrift ergibt sich die Kapitalertragsteuerpflicht bei verdeckten Gewinnausschüttungen?

Antwort

Die Kapitalertragsteuerpflicht bei verdeckten Gewinnausschüttungen ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Verdeckte Gewinnausschüttungen gelten steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen daher der Kapitalertragsteuer. Die rechtliche Grundlage findest du hier: - [§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html) - [§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__43.html) Zusätzlich ist § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) relevant, da dort die Definition der verdeckten Gewinnausschüttung geregelt ist.

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