Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist in fünf Hauptteile gegliedert: 1. **Allgemeiner Teil (AT)**: Dieser Teil umfasst die grundlegenden Vorschriften über Personen, Sachen, Rechtsgesch&... [mehr]
§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Vertretung des Vereins. Dort steht: "Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt." Das bedeutet, dass in einem Verein mit mehreren Vorstandsmitgliedern grundsätzlich die Mehrheit dieser Mitglieder gemeinsam den Verein nach außen hin vertreten kann, es sei denn, die Satzung des Vereins legt eine andere Regelung fest.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist in fünf Hauptteile gegliedert: 1. **Allgemeiner Teil (AT)**: Dieser Teil umfasst die grundlegenden Vorschriften über Personen, Sachen, Rechtsgesch&... [mehr]
Wenn der Aufsichtsrat den Jahresabschluss des Vorstands ablehnt, ist in der Regel der Gesellschafter oder die Hauptversammlung zuständig, um den Jahresabschluss festzustellen. In vielen Unternehm... [mehr]