Was regelt § 26 Abs. 1 S. 2 BGB?

Antwort

§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Vertretung des Vereins. Dort steht: "Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt." Das bedeutet, dass in einem Verein mit mehreren Vorstandsmitgliedern grundsätzlich die Mehrheit dieser Mitglieder gemeinsam den Verein nach außen hin vertreten kann, es sei denn, die Satzung des Vereins legt eine andere Regelung fest.

Kategorie: Recht Tags: BGB Verein Vorstand
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