Zustandekommen von Kaufverträgen, welcher Paragraph?

Antwort

Das Zustandekommen von Kaufverträgen in Deutschland wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 104 bis 166. Der zentrale Paragraph für das Zustandekommen eines Kaufvertrags ist § 433 BGB, der die Pflichten der Vertragsparteien beschreibt. Ein Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande, was in den §§ 145 ff. BGB näher erläutert wird.

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