Ja, eine erteilte Vollmacht kann grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden – auch nach einem halben Jahr. Das gilt sowohl für sogenannte Einzelvollmach... [mehr]
Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es mehrere Normen, die im Kontext eines bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnisses relevant sein können, insbesondere im Hinblick auf den Widerruf von Weisungen. 1. **§ 812 BGB** - Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Herausgabe einer Bereicherung. Wenn eine Weisung erteilt wurde, die zu einer Bereicherung geführt hat, kann der Widerruf der Weisung unter bestimmten Umständen dazu führen, dass die Bereicherung zurückgegeben werden muss. 2. **§ 815 BGB** - Hier wird der Rückforderungsanspruch behandelt, wenn eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt ist. Ein Widerruf könnte hier relevant sein, wenn die Bedingungen für die Bereicherung nicht mehr erfüllt sind. 3. **§ 816 BGB** - Dieser Paragraph behandelt die Rückforderung von Leistungen, die aufgrund einer Weisung an einen Dritten erbracht wurden. Ein Widerruf der Weisung könnte hier ebenfalls zur Rückforderung führen. 4. **§ 140 BGB** - Dieser Paragraph befasst sich mit der Genehmigung und dem Widerruf von Willenserklärungen. Wenn eine Weisung als Willenserklärung betrachtet wird, könnte diese Norm relevant sein. Es ist wichtig, die genauen Umstände des Einzelfalls zu betrachten, um festzustellen, welche Normen konkret anwendbar sind.
Ja, eine erteilte Vollmacht kann grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden – auch nach einem halben Jahr. Das gilt sowohl für sogenannte Einzelvollmach... [mehr]
Ein Antrag auf Beiziehung der Akten des Ausgangsprozesses (einschließlich des Sachverständigengutachtens) im Rahmen einer Klage nach § 839a BGB kann beispielsweise wie folgt formuliert... [mehr]
Die ersten Seiten einer Klageschrift nach § 839a BGB (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen) sollten klar und strukturiert aufgebaut sein. Hier ein Überblick, wie die Einleitung un... [mehr]
§ 1601 BGB regelt die gesetzliche Unterhaltspflicht. Der Wortlaut lautet: **§ 1601 BGB – Unterhaltspflicht** > Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu g... [mehr]
Die Klagefrist bei einem Verwaltungsakt (VA) richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das BGB reg... [mehr]