§ 1017 BGB gibt es im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht. Vermutlich meinst du § 117 BGB, der das sogenannte Scheingeschäft regelt. **Scheingeschäft einfach erkl&a... [mehr]
Eine mündlich abgegebene Willenserklärung kann grundsätzlich durch eine ausdrückliche Erklärung widufen werden. Der Widerruf muss dem Empfänger der Willenserklärung zugehen, um wirksam zu sein. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Widerruf von Willenserklärungen in § 130 geregelt. Dort wird beschrieben, dass eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abgegeben wird, erst mit dem Zugang beim Empfänger wirksam wird. Das bedeutet, dass der Widerruf ebenfalls zugehen muss, um die ursprüngliche Erklärung unwirksam zu machen. Zusätzlich ist zu beachten, dass es in bestimmten Fällen Fristen für den Widerruf geben kann, insbesondere bei Verträgen, die unter bestimmten Bedingungen abgeschlossen wurden (z.B. Fernabsatzverträge). In solchen Fällen sind die Regelungen in § 355 BGB relevant.
§ 1017 BGB gibt es im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht. Vermutlich meinst du § 117 BGB, der das sogenannte Scheingeschäft regelt. **Scheingeschäft einfach erkl&a... [mehr]
§ 117 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt das sogenannte Scheingeschäft. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien ein Rechtsgeschäft nur zum Schein abschließen,... [mehr]
Der sogenannte „Taschengeldparagraph“ (§ 110 BGB, nicht § 106 BGB) regelt, dass Minderjährige Verträge wirksam abschließen können, wenn sie die Leistung mit... [mehr]
Die „gleitende Nachfolge“ ist ein Begriff aus dem Erbrecht, der insbesondere im Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge und der Übertragung von Vermögenswerten (z. B. Immo... [mehr]
§ 242 BGB ist eine zentrale Vorschrift im deutschen Zivilrecht und lautet: **§ 242 BGB – Leistung nach Treu und Glauben** *"Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu be... [mehr]
Nach § 2018 BGB („Herausgabeanspruch des Eigentümers“) ist geregelt, dass der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann. Zu den Kosten der Herausga... [mehr]
§ 362 BGB regelt im deutschen Zivilrecht die sogenannte "Erfüllung" einer Schuld. Das bedeutet: Eine Verpflichtung aus einem Schuldverhältnis (z.B. aus einem Vertrag) erlischt... [mehr]