Wie kann man eine mündlich abgegebene Willenserklärung widerrufen und wo steht das im BGB?

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Eine mündlich abgegebene Willenserklärung kann grundsätzlich durch eine ausdrückliche Erklärung widufen werden. Der Widerruf muss dem Empfänger der Willenserklärung zugehen, um wirksam zu sein. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Widerruf von Willenserklärungen in § 130 geregelt. Dort wird beschrieben, dass eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abgegeben wird, erst mit dem Zugang beim Empfänger wirksam wird. Das bedeutet, dass der Widerruf ebenfalls zugehen muss, um die ursprüngliche Erklärung unwirksam zu machen. Zusätzlich ist zu beachten, dass es in bestimmten Fällen Fristen für den Widerruf geben kann, insbesondere bei Verträgen, die unter bestimmten Bedingungen abgeschlossen wurden (z.B. Fernabsatzverträge). In solchen Fällen sind die Regelungen in § 355 BGB relevant.

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