Ja, eine erteilte Vollmacht kann grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden – auch nach einem halben Jahr. Das gilt sowohl für sogenannte Einzelvollmach... [mehr]
Die Formulierung "Sie bevollmächtigen sich zur Abgabe & Entgegennahme von Willenserklärungen & zwar unter gegenseitiger Befreiung von Beschränkungen des §181 BGB" bezieht sich auf eine Vollmacht, die es den bevollmächtigten Personen erlaubt, im Namen des Vollmachtgebers rechtliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Der §181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, dass eine Person, die sich selbst bevollmächtigt, in der Regel nicht im eigenen Namen handeln kann, wenn sie gleichzeitig für eine andere Person handelt. Durch die gegenseitige Befreiung von diesen Beschränkungen wird klargestellt, dass die bevollmächtigten Personen auch im eigenen Namen handeln dürfen, ohne dass es zu einem Interessenkonflikt kommt. Dies ermöglicht eine flexiblere Handhabung von rechtlichen Angelegenheiten, da die bevollmächtigten Personen nicht an die Einschränkungen des §181 BGB gebunden sind.
Ja, eine erteilte Vollmacht kann grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden – auch nach einem halben Jahr. Das gilt sowohl für sogenannte Einzelvollmach... [mehr]
Ein Antrag auf Beiziehung der Akten des Ausgangsprozesses (einschließlich des Sachverständigengutachtens) im Rahmen einer Klage nach § 839a BGB kann beispielsweise wie folgt formuliert... [mehr]
Die ersten Seiten einer Klageschrift nach § 839a BGB (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen) sollten klar und strukturiert aufgebaut sein. Hier ein Überblick, wie die Einleitung un... [mehr]
§ 1601 BGB regelt die gesetzliche Unterhaltspflicht. Der Wortlaut lautet: **§ 1601 BGB – Unterhaltspflicht** > Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu g... [mehr]
Die Klagefrist bei einem Verwaltungsakt (VA) richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das BGB reg... [mehr]