Müssen allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Gegenstände Datenschutzregelungen enthalten?

Antwort

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) müssen nicht zwingend eigene Datenschutzregelungen enthalten. Datenschutzrechtliche Informationen, insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), sind grundsätzlich in einer separaten Datenschutzerklärung bereitzustellen. Allerdings kann es sinnvoll sein, in den AGB auf die Datenschutzerklärung zu verweisen, insbesondere wenn im Rahmen des Vertragsabschlusses personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die eigentlichen Datenschutzregelungen (wie Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung, Rechte der Betroffenen etc.) gehören jedoch nicht in die AGB, sondern in die Datenschutzerklärung, die den Kunden separat und transparent zur Verfügung gestellt werden muss. Zusammengefasst: - AGB müssen keine eigenen Datenschutzregelungen enthalten. - Ein Verweis auf die Datenschutzerklärung in den AGB ist möglich und oft empfehlenswert. - Die eigentlichen Datenschutzinformationen gehören in eine separate Datenschutzerklärung. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Datenschutzkonferenz](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/) oder beim [Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit](https://www.bfdi.bund.de/).

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