Ist es sinnvoll, Bewerberdaten nach 6 Monaten zu löschen, aber bei einer Löschaufforderung sofort?

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Ja, das macht in der Regel Sinn – und ist datenschutzrechtlich oft sogar der sauberere Ansatz. - **6 Monate Aufbewahrung** nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens ist ein gängiger Zeitraum, um sich gegen mögliche **Rechtsansprüche** (z. B. wegen behaupteter Diskriminierung) verteidigen zu können. Das ist typischerweise über ein „berechtigtes Interesse“ begründbar. - **Verlangt der Bewerber die Löschung**, muss das Unternehmen prüfen, ob es die Daten **trotzdem noch braucht** (z. B. genau für diese Rechtsverteidigung oder wegen gesetzlicher Pflichten). - **Wenn kein überwiegender Grund** für die weitere Speicherung besteht: **sofort löschen** ist korrekt. - **Wenn ein Grund besteht** (Rechtsverteidigung): dann **nicht vollständig löschen**, sondern nur **sperren/restriktiv aufbewahren** (Zugriff stark begrenzen, nur für den Zweck „Rechtsverteidigung“, Rest löschen). Kurz: „Sofort löschen auf Wunsch“ ist sinnvoll **sofern** keine zwingenden Aufbewahrungsgründe entgegenstehen; andernfalls ist „minimieren und gesperrt aufbewahren“ bis zum Ende der notwendigen Frist die passende Lösung.

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