Was ist unzumutbarer Ersatzwohnraum im Sinne des § 574 Absatz 2 BGB?

Antwort

Ein unzumutbarer Ersatzwohnraum im Sinne des § 574 Absatz 2 BGB liegt vor, wenn der Vermieter dem Mieter nach einer Kündigung keinen angemessenen Ersatzwohnraum zur Verfügung stellt. Die Zumutbarkeit des Ersatzwohnraums wird dabei anhand verschiedener Kriterien bewertet, wie z.B.: 1. **Lage und Umgebung**: Der Ersatzwohnraum sollte sich in einer vergleichbaren Lage befinden, insbesondere hinsichtlich der Infrastruktur und der sozialen Umgebung. 2. **Größe und Ausstattung**: Der Ersatzwohnraum sollte in etwa die gleiche Größe und Ausstattung wie die bisherige Wohnung haben. 3. **Kosten**: Die Miete für den Ersatzwohnraum sollte für den Mieter finanziell tragbar sein und nicht wesentlich höher als die bisherige Miete. Wenn einer dieser Punkte nicht erfüllt ist, kann der Ersatzwohnraum als unzumutbar angesehen werden.

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