Ein Antrag auf Beiziehung der Akten des Ausgangsprozesses (einschließlich des Sachverständigengutachtens) im Rahmen einer Klage nach § 839a BGB kann beispielsweise wie folgt formuliert... [mehr]
Ein unzumutbarer Ersatzwohnraum im Sinne des § 574 Absatz 2 BGB liegt vor, wenn der Vermieter dem Mieter nach einer Kündigung keinen angemessenen Ersatzwohnraum zur Verfügung stellt. Die Zumutbarkeit des Ersatzwohnraums wird dabei anhand verschiedener Kriterien bewertet, wie z.B.: 1. **Lage und Umgebung**: Der Ersatzwohnraum sollte sich in einer vergleichbaren Lage befinden, insbesondere hinsichtlich der Infrastruktur und der sozialen Umgebung. 2. **Größe und Ausstattung**: Der Ersatzwohnraum sollte in etwa die gleiche Größe und Ausstattung wie die bisherige Wohnung haben. 3. **Kosten**: Die Miete für den Ersatzwohnraum sollte für den Mieter finanziell tragbar sein und nicht wesentlich höher als die bisherige Miete. Wenn einer dieser Punkte nicht erfüllt ist, kann der Ersatzwohnraum als unzumutbar angesehen werden.
Ein Antrag auf Beiziehung der Akten des Ausgangsprozesses (einschließlich des Sachverständigengutachtens) im Rahmen einer Klage nach § 839a BGB kann beispielsweise wie folgt formuliert... [mehr]
Die ersten Seiten einer Klageschrift nach § 839a BGB (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen) sollten klar und strukturiert aufgebaut sein. Hier ein Überblick, wie die Einleitung un... [mehr]
§ 1601 BGB regelt die gesetzliche Unterhaltspflicht. Der Wortlaut lautet: **§ 1601 BGB – Unterhaltspflicht** > Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu g... [mehr]
Die Klagefrist bei einem Verwaltungsakt (VA) richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das BGB reg... [mehr]