Ein unzumutbarer Ersatzwohnraum im Sinne des § 574 Absatz 2 BGB liegt vor, wenn der Vermieter dem Mieter nach einer Kündigung keinen angemessenen Ersatzwohnraum zur Verfügung stellt. Di... [mehr]
Ein unzumutbarer Ersatzwohnraum im Sinne des § 574 Absatz 2 BGB liegt vor, wenn der Vermieter dem Mieter nach einer Kündigung keinen angemessenen Ersatzwohnraum zur Verfügung stellt. Di... [mehr]
Ja, die Sozialklausel gemäß § 574 BGB kann auch dann greifen, wenn der Mieter keinen Ersatzwohnraum findet, selbst wenn keine sonstige Härte vorliegt. Der § 574 BGB besagt, d... [mehr]