Ja, die Sozialklausel gemäß § 574 BGB kann auch dann greifen, wenn der Mieter keinen Ersatzwohnraum findet, selbst wenn keine sonstige Härte vorliegt. Der § 574 BGB besagt, dass der Mieter der Kündigung widersprechen kann, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses ihn, seine Familie einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Das Fehlen von Ersatzwohnraum kann als eine solche Härte angesehen werden.