Was bedeutet im Strafrecht bei Fahrlässigkeit: 'objektiv vorhersehbar und subjektiv vermeidbar?'

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Im Strafrecht bezieht sich der Begriff "objektiv vorhersehbar und subjektiv vermeidbar" auf die Kriterien, die erfüllt sein müssen, um Fahrlässigkeit festzustellen. 1. **Objektiv vorhersehbar**: Dies bedeutet, dass ein durchschnittlicher, vernünftiger Mensch in der gleichen Situation die Möglichkeit des schädigenden Ereignisses hätte voraussehen können. Es geht darum, ob das Risiko des Schadens für eine objektive, unbeteiligte Person erkennbar war. 2. **Subjektiv vermeidbar**: Dies bedeutet, dass die konkrete Person, die die Handlung ausgeführt hat, in der Lage gewesen wäre, das schädigende Ereignis zu vermeiden. Es wird geprüft, ob die Person die erforderliche Sorgfalt hätte walten lassen können und müssen, um den Schaden zu verhindern. Zusammengefasst: Eine Handlung ist fahrlässig, wenn der Schaden für einen objektiven Beobachter vorhersehbar war und die handelnde Person den Schaden durch angemessene Sorgfalt hätte vermeiden können.

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